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AGB

Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

 

1.            Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1         Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollumfänglich zur Kenntnis zu nehmen.

1.2         Der Fotograf schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Ohne Widerspruch vor Auftragsbeginn, gelten diese als akzeptiert und gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3         Ergänzende und entgegengesetzte Vertragsbestimmungen sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4         Anstelle fehlender Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann kein Verzicht auf diese Rechte abgeleitet werden.

2.            Angebot, Vertragsabschluss

2.1         Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2         Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

 

3.            Leistungserbringung

3.1         "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen erstellten Produkte, gleich in welcher Form. Dies könnte z.B. in der Form eines herkömmlich entwickelten Fotos, einer Datei auf CD/DVD, jpg. als Datei oder von Fotobüchern, usw. vorliegen.

3.2         Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen.

3.3         Bildkomposition, künstlerische und technische Gestaltung und Bearbeitung unterliegen dem Know-How des Fotografen. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden, dh  der Fotograf arbeitet mit Offenblende (nicht alle Bereiche des Fotos sind scharf abgebildet), die Bilder enthalten Körnungen und Rauschen, die Farben entsprechen nicht 100% den tatsächlichen Farben etc. Composites und aufwändige Beautyretuschen (Entfernen von Fettpölsterchen, großen Muttermalen etc) sind in der normalen Bildbearbeitung nicht inklusive und müssen gesondert vereinbart werden.

3,4          Ebenso liegen die Auswahl sowie Anzahl der Bilder, welche in der Galerie dem Auftraggeber zugestellt werden, in den Händen des Fotografen.

3.5          Aufgrund der Bereitschaft der Models (Neugeborene, Babys, Kinder)  ist es nicht immer möglich alle erwünschten Bilder, oder Bilder zur vollsten Erwartung des Auftraggebers zu liefern. Der Auftraggeber ist für alle Kinder in allen Sitzungen verantwortlich. Sollte die Shootingzeit voll ausgenutzt sein und trotz aller Bemühungen keine oder nur ein Teil der Bilder zustande gekommen sein, kann einmalig ein Ersatztermin vereinbart werden.

3.6         Nach der Grundbearbeitung stellt der Fotograf dem Auftraggeber eine Online Galerie für seine Bilderauswahl für maximal 10 Tage zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Online-Galerie gegen Bezahlung einer angemessenen Wiedereinstellungsgebühr nochmalig für 10 Tage online gestellt werden. Trifft der Auftraggeber auch nach dieser Zeit keine Auswahl, steht die Auswahl dem Fotografen zu.

3.7         Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.8          Im Falle eines Outdoorshootings kann das Shooting seitens der Fotografin, bedingt durch schlechtes Wetter wie z.B. Regen, kurzfristig auf einen anderen (regenfreien) Tag verschoben werden.

3.9       Erworbene Gutscheine, bzw. Gutschriften sind innerhalb von 3 Jahren ab Ausstelldatum einzulösen, eine Bargeldauszahlung erfolgt nicht. Es muss zwingend spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Gutscheines ein Termin vereinbart werden.

3.10         Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

 

4.          Nutzungsbewilligung und urheberrechtliche Bestimmungen

4.1         Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck. Die von dem Fotografen hergestellten Bilder sind nur für den privaten und nicht für den kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.

4.2         Der Fotograf ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt Lichtbilder als Ausstellungsstücke (z.B. Homepage, Social Media, Ausstellungen) zu verwenden. Jedoch nicht für die Werbung von Dritten. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein, muss dies vor/bei der Buchung bekannt gegeben und in Folge schriftlich auf dem Vertrag vermerkt werden. Detailbilder sind davon ausgenommen, wenn sie keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.

4.3         Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.4 als erteilt.

4.4       Der Vertragspartner ist bei jeglicher Verwendung der Fotos für private Zwecke oder öffentlich im Internet verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

       Foto: ©birds&bees, www.birdsandbees.at

Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG.

4.5       Der Auftraggeber darf die ihm zur Verfügung gestellten Bilder nicht ohne schriftliche Genehmigung ändern, ergänzen oder in irgendeiner Weise manipulieren.

4.6          Das Speichern oder die Verwendung von unbearbeiteten Bildern (zB. aus der Auswahlgalerie) ist nicht gestattet.

4.7       Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

 

5.            Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung,  Archivierung

5.1         Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial sowie an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4.1 betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Originale (Rohdateien), sondern lediglich auf die vom Fotografen bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei, Ausdruck oder Album).

5.2         Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist (gem. Punkt 4.4) die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.3         Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.4         Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

6.            Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1         Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.

6.2         Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar oder eine vereinbarte Pauschale erhoben. Eventuelle Nebenkosten und zusätzliche Produkte (Fahrtkosten, Abzüge, Leinwände, Studiomiete, Aufschläge) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese nicht im Paketangebot enthalten sind. Fahrkosten werden ab 30km Entfernung ab der Wiener Stadtgrenze mit 0,42 Cent/km berechnet. Bei längeren Strecken kann ein Pauschalpreis vereinbart werden.

6.3         Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der Wetterlage) sind  alle damit entstandenen Nebenkosten (zB Torte, etwaige Reisekosten, Visagistin) vom Auftraggeber zu bezahlen.

6.4         Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

7.            Zahlung

7.1         Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Fotos, Alben, Kunstdrucke, etc. Eigentum des Fotografen. Eine Ratenzahlung kann bei der Buchung individuell vereinbart werden.

7.2         Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Rechnungen zu legen.

7.3         Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort nach Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

7.4         Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

8.           Gesetzliches Rücktrittsrecht

8.1         Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich/elektronisch zu erfolgen. Hierzu kann ein Rücktrittsformular verwendet werden, welches beim Vertragsabschluss elektronisch an den Auftraggeber übermittelt wird. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungs-verträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG).

8.2          Kein Rücktrittsrecht steht zu:

              - wenn der Fotograf noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und sodann die Dienstleistung                      vollständig erbracht hat (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG)

             - bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse                                 zugeschnitten sind

             - bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (wie Downloads), wenn                   der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des                                     Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung                     nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.

8.3          Muss der Fotograf mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tages Frist beginnen, hat der Auftraggeber ein Verlangen auf vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung gem § 10 FAGG zu erklären. Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

 

9.            Rücktritt, Storno, Auflösung (außerhalb des Geltungsbereichs des FAGG – siehe Pkt. 8)

9.1         Sollte auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch Familienangehörige) der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, wird der Kunde so schnell wie möglich informiert und das Shooting wird zum frühestmöglichen verfügbaren Termin verschoben. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatz gegenüber dem Fotografen.

9.2         Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den vereinbarten Termin aus in seiner Sphäre liegenden Gründen wahrzunehmen, muss dies rechtzeitig mit dem Fotografen besprochen werden. Aus wichtigen Gründen (Krankheit, höhere Gewalt) wird dem Auftraggeber die Option eingeräumt, einmalig kostenfrei einen Ersatztermin für das Shooting in Anspruch zu nehmen, sofern freie Termine verfügbar sind.

9.3         Storniert der Auftraggeber ab 4 Wochen vor dem Shootingtermin, oder bei Neugeborenenshootings ab 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe der geleisteten Anzahlung zu. Shootings, die innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, sind voll zu bezahlen. Kosten für Nebenleistungen und Zusatzbestellungen wie z.B.: Visagistin, Tortendienstleisterin usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Ausfallsgebühr des Fotografen.

9.4         Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird.

 

10.            Pflichten des Vertragspartners

10.1       Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen.

​10.2        Schad- und Klagloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

 

11.            Annahmeverzug

11.1       Der Fotograf ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.

11.2        Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

12.         Eigentumsvorbehalt

12.1       Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt in dieser Zeit das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

12.2       Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

12.3       Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

13.         Reklamationen

13.1       Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

13.2       Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Beanstandungen gelten nur im Falle einer Störung des Datenträgers oder wenn der Fotograf gegen vorige schriftlich festgehaltene (im gebuchten Paket beinhaltenden) Leistungen verstoßen hat.

13.3       Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

13.4       Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Bei eigenständigem Ausdrucken durch den Auftraggeber können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.

13.5       Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche (§ 1168a ABGB).

13.6       Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

13.7       Nach Erhalt der Fotodateien/Fotoprodukte ist die Ware unverzüglich zu prüfen und innerhalb von fünf Tagen Beanstandungen an den Fotografen zu melden, ansonsten gilt der Auftrag als angenommen und erledigt.

14.         Schadenshaftung

14.1       Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen.

14.2       Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

14.3       Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für gesundheitliche Schäden oder allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

14.4       Punkt 14.3 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

14.5       Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers. Regelmäßige Backups obliegen ebenso der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers.

14.6       Der Fotograf haftet nicht für Schäden oder Fehlfunktionen von fotografischem Equipment (wie Kamera, Beleuchtung, Speicherkarten usw.), Computer und Speichermedien.

14.7       Schäden, welche durch den Auftraggeber oder deren Kinder (auch mitgebrachte Haustiere) aus Versehen während des Shootings gemacht werden, müssen vom Auftraggeber gezahlt werden.

15.         Abtretung

​Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

 

16.         Datenschutz

16.1       Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung.

16.2       Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.

 

17.         Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

17.1       Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

17.2       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

17.3       Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

17.4       Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

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