AGB
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollumfänglich zur Kenntnis zu nehmen.
1.2 Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Ohne Widerspruch vor Auftragsbeginn, gelten diese als akzeptiert und gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4 Anstelle fehlender Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung und urheberrechtliche Bestimmungen
3.1 "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen erstellten Produkte, gleich in welcher Form. Dies könnte z.B. in der Form eines herkömmlich entwickelten Fotos, einer Datei auf CD/DVD, jpg. als Datei oder von Fotobüchern, usw. vorliegen.
3.2 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
3.3 Bildkomposition, künstlerische und technische Gestaltung und Bearbeitung unterliegen dem Know-How des Fotografen. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. Ebenso liegen die Auswahl sowie Anzahl der Bilder, welche in der Galerie dem Auftraggeber zugestellt werden, in den Händen des Fotografen. Aufgrund der Bereitschaft der Models (Neugeborene, Babys, Kinder) ist es nicht immer möglich alle erwünschten Bilder, oder Bilder zur vollsten Erwartung des Auftraggebers zu liefern. Der Auftraggeber ist für alle Kinder in allen Sitzungen verantwortlich. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Sollte die Shootingzeit voll ausgenutzt sein und trotz allen Bemühungen keine oder nur ein Teil der Bilder zustande gekommen sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, Zusatzausgaben, die Birds & Bees e.U. für diesen Termin getätigt hat, vollständig zu begleichen.
3.4 Nach der Grundbearbeitung stellt der Fotograf dem Auftraggeber eine Online Galerie für seine Bilderauswahl für 10 Tage zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Online-Galerie gegen Bezahlung einer angemessenen Wiedereinstellungsgebühr nochmalig für 10 Tage online gestellt werden. Trifft der Auftraggeber auch nach dieser Zeit keine Auswahl, steht die Auswahl dem Fotografen zu.
3.5 Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat seine Leistung aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.
3.6 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen; im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nicht für Werbezwecke als erteilt. Die von dem Fotografen hergestellten Bilder sind nur für den privaten und nicht für den kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.7 Der Fotograf ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt Lichtbilder als Ausstellungsstücke (z.B. Homepage, Social Media, Ausstellungen) zu verwenden. Jedoch nicht für die Werbung von Dritten. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein, muss dies vor/bei der Buchung bekannt gegeben und in Folge schriftlich auf dem Vertrag vermerkt werden. Detailbilder (Füßchen, Finger, Hände....) sind davon ausgenommen, wenn sie die keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.
3.8 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 5 ) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 3.10. als erteilt.
3.9 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung (kopieren, scannen etc.) von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
3.10 Der Vertragspartner ist bei jeglicher Verwendung der Fotos für private Zwecke oder öffentlich im Internet verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: ©birds&bees, www.birdsandbees.at
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG.
3.11 Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
3.12 Der Auftraggeber darf die ihm zur Verfügung gestellten Bilder nicht ohne schriftliche Genehmigung ändern, ergänzen oder in irgendeiner Weise manipulieren. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
3.13 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
3.14 Erworbene Gutscheine, bzw. Gutschriften sind innerhalb der regelmäßigen Frist von 3 Jahren ab Ausstelldatum einzulösen, eine Bargeldauszahlung erfolgt nicht. Es muss zwingend mindestens 8 Wochen vor Ablauf des Gutscheines ein Termin vereinbart werden. Der Fotograf ist nicht verpflichtet den Gutschein über das Gültigkeitsdatum hinaus anzunehmen.
4. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung, Archivierung
4.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial sowie an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Originale (Rohdateien), wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei, Ausdruck oder Album).
4.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist (gem. Punkt 3.10) die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4.4 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
5. Entgelt (Werklohn, Honorar)
5.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.
5.2 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale erhoben. Eventuelle Nebenkosten und zusätzliche Produkte (Fahrtkosten, Abzüge, Leinwände, Studiomiete, Aufschläge) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese nicht im Paketangebot enthalten sind.
5.3 Der Fotograf hat jedenfalls Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
5.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für spezielle Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand. Sollten die Auftraggeber weitere Bilder in der Galerie wünschen, wird dieser Mehraufwand in Rechnung gestellt. Die Bilder werden im Ermessen des Fotografen bearbeitet, Composites und Beautyretuschen (Entfernen von Fettpölsterchen, Muttermalen etc) sind in der normalen Bildbearbeitung nicht inklusive.
5.5 Wird die für die Durchführung des Shootings vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
5.6 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
5.7 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
5.8 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
6. Zahlung
6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar am Shootingtag sofort bar zur Zahlung fällig.
6.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Rechnungen zu legen.
6.3 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort nach Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
6.4 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
6.5 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7. Rücktritt, Storno, Auflösung
7.1 Ein vereinbarter Termin zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen ist in jedem Fall wahrzunehmen. Sollte auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch Familienangehörige) der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, wird der Kunde so schnell wie möglich informiert und das Shooting wird zum frühestmöglichen verfügbaren Termin verschoben. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatz gegenüber dem Fotografen.
7.2 Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den vereinbarten Termin aus in seiner Sphäre liegenden Gründen wahrzunehmen, muss dies rechtzeitig mit dem Fotografen besprochen werden. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno ab dem 15. Tag vor dem gebuchten Termin: 25% Storno. 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 %, ab 2 Tagen 100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn keine Anzahlung geleistet wurde. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Kosten für Nebenleistungen und Zusatzbestellungen wie z.B.: Visagistin, Tortendienstleisterin usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.
7.3 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
8.2 Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
9. Annahmeverzug
9.1 Wird die Leistung oder Ware (zB Fotoprodukte) vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
9.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
9.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der Wetterlage) sind alle damit entstandenen Nebenkosten (zB Torte, Blumengesteck) vom Auftraggeber zu bezahlen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
10.3 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
11. Reklamationen
11.1 Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Beanstandungen gelten nur im Falle einer Störung des Datenträgers oder wenn der Fotograf gegen vorige schriftlich festgehaltene (im gebuchten Paket beinhaltenden) Leistungen verstoßen hat.
11.2 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
11.3 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Bei eigenständigem Ausdrucken durch den Auftraggeber können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
11.4 Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche (§ 1168a ABGB).
11.5 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
11.6 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
11.7 Nach Erhalt der Fotodateien/Fotoprodukte sind innerhalb von drei Tagen Beanstandungen an den Fotografen zu melden, ansonsten gilt der Auftrag als angenommen und erledigt.
12. Schadenshaftung
12.1 Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen.
12.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
12.3 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für gesundheitliche Schäden oder allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
12.4 Punkt 12.3 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
12.5 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
12.6 Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers. Regelmäßige Backups obliegen ebenso der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers. Dem Auftraggeber stehen bei einer berechtigten Löschung keinerlei Ansprüche gegen den Fotografen zu.
12.7 Der Fotograf haftet nicht für Schäden oder Fehlfunktionen von fotografischem Equipment (wie Kamera, Beleuchtung, Speicherkarten usw.), Computer und Speichermedien.
12.8 Schäden, welche durch den Auftraggeber oder deren Kinder (auch mitgebrachte Haustiere) aus Versehen während des Shootings gemacht werden, müssen vom Auftraggeber gezahlt werden.
13. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
14. Datenschutz
14.1 Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung.
14.2 Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
15.1 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
15.3 Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
15.4 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.